( § 355 Abs 1 EO , § 359 Abs 1 EO ) Bei der Bemessung der im Rahmen einer Unterlassungsexekution zu verhängenden Geldstrafe ist ua auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten Bedacht zu nehmen. Es gibt keine fixe Korrelation zwischen dem Nutzen des titelwidrigen Verhaltens (hier: Verstoß eines Handelsunternehmens gegen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel) und der Höhe der Geldstrafe. Der Nutzen ist nur im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung; Gleiches gilt für den Umstand, dass der Verpflichtete keinen Nutzen hatte oder sogar einen Verlust erlitt.