( § 276 ABGB , § 9 AußStrG ) Wer die Bestellung eines Abwesenheitskurators anregt, um die Wahrung der Rechte des Abwesenden sicherzustellen, hat im anschließenden Verfahren keine Rechtsmittellegitimation, weil die Entscheidung seine eigenen rechtlich geschützten Interessen nicht berührt.
OGH 08.09.2004, 7 Ob 167/04s