( § 176 ABGB ) Die Entziehung der Obsorge kommt nur als äußerste Notmaßnahme in Betracht, wenn - bei Anlegung eines strengen Maßstabs - das Kindeswohl gefährdet ist. Wurde die Obsorge mit einstweiliger Verfügung vorläufig von den Eltern auf eine andere Person übertragen, muss im Rahmen der endgültigen Entscheidung ein Wechsel der Wohnung und der Hauptbezugsperson der Kinder in Kauf genommen werden; dass mit der Änderung des durch die einstweilige Verfügung geschaffenen, seit langem bestehenden Zustands gravierend in die Pflegesituation des Kindes eingegriffen wird, reicht nicht aus, um den Eltern die Obsorge endgültig entziehen zu können.