( § 3 Abs 1 lit d WRG , §§ 407 ff ABGB , § 523 ABGB ) Das Eigentum am Wasserbett eines Sees, der ein Privatgewässer ist, folgt dem Eigentum am Grund, auf dem es sich befindet. Das Eigentum an Abflüssen an solchen Seen folgt bis zu deren Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer dem Eigentum am Ufergrund.