( § 12a Abs 3 MRG , § 76 Abs 2 GmbHG ) Die Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 12a Abs 3 MRG aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen der Mieter-GmbH unter Lebenden setzt voraus, dass das Verfügungsgeschäft rechtswirksam zustande gekommen ist, dh insbesondere das Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG (Notariatsakt) eingehalten wurde; dessen faktische Erfüllung reicht noch nicht aus.