( § 16 Abs 8 MRG , § 46 Abs 2 MRG , § 49c Abs 8 MRG ) Die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung kann nach einseitigen Mietzinsanhebungen nicht analog angewendet werden (hier: nach Anhebung des Mietzinses gemäß § 46 Abs 2 MRG aufgrund des Vertragseintritts einer nicht privilegierten Person).