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Keine analoge Anwendung der Präklusivfrist für die Mietzinsüberprüfung nach einseitigen Anhebungen

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/437 Heft 20 v. 18.11.2004

( § 16 Abs 8 MRG , § 46 Abs 2 MRG , § 49c Abs 8 MRG ) Die dreijährige Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung kann nach einseitigen Mietzinsanhebungen nicht analog angewendet werden (hier: nach Anhebung des Mietzinses gemäß § 46 Abs 2 MRG aufgrund des Vertragseintritts einer nicht privilegierten Person).

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