( § 55a EheG ) Wohnungsbenützungskosten, die der Unterhaltsschuldner trägt, kommen grundsätzlich allen Benützern der Wohnung in gleichem Anteil zugute und können dem Unterhaltsberechtigten daher nur anteilsmäßig als Naturalunterhalt zugerechnet werden.
OGH 26.08.2004, 3 Ob 16/04f