( § 1295 Abs 1 ABGB , § 333 Abs 1 ASVG ) Den Sportverein, der Fußballspiele veranstaltet, treffen Verkehrssicherungspflichten gegenüber Zuschauern und Spielern. Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich auch nach den einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden. Die „Kommissionierung“ des Spielfelds durch einen Sportverband befreit den Veranstalter nicht von der Pflicht, erkennbare Gefahrenquellen zu beseitigen.