( § 15 WGG ) Der Einbehalt der von der Gemeinnützigen Bauvereinigung (GBV) erzielten Baukosten-Skonti ist jedenfalls unzulässig, wenn er nicht auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Wohnungskäufer gestützt werden kann. Ein eigenmächtiger Einbehalt ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn damit die Nichtverrechnung an sich zulässiger Entgeltbestandteile ausgeglichen werden soll und das höchstzulässige Entgelt iSd WGG nicht ausgeschöpft wurde.