( § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ) Der Ausschluss des Revisionsrekurses über den Kostenpunkt gilt für alle Fälle, in denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, dh für die Bemessung von Kosten, für die Frage, ob bzw wem ein Kostenersatzanspruch zusteht, sowie für die Ablehnung einer Kostenentscheidung. Auch gegen den Beschluss, mit dem das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts zurückgewiesen wurde, ist der Revisionsrekurs unzulässig.