( § 460 Z 8 ZPO ) Nach Erhebung der Revision gegen das Scheidungsurteil verstarb der klagende Ehegatte. Der OGH stellte die Akten dem Erstgericht zurück. Aufgrund des Todes eines Ehegatten vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. Die bereits ergangenen Urteile sind wirkungslos. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist nur auf Antrag hinsichtlich der Verfahrenskosten möglich.