( § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ) Eine Wiederaufnahmeklage ist nicht nur aufgrund erwiesener Verspätung, sondern bereits mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil es keine gesetzliche Vermutung der Rechtzeitigkeit gibt.
( § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ) Eine Wiederaufnahmeklage ist nicht nur aufgrund erwiesener Verspätung, sondern bereits mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil es keine gesetzliche Vermutung der Rechtzeitigkeit gibt.