( § 1311 ABGB , § 1320 ABGB ) Der Schutzzweck einer Vorschrift, die für Hunde einen unbeschränkten Leinenzwang an öffentlichen Orten anordnet, umfasst alle Gefahren, die von frei umherlaufenden Hunden aufgrund ihrer grundsätzlichen Unberechenbarkeit ausgehen; geschützt sind jene Personen und Sachen, die vorhersehbar mit dem Hund in Kontakt kommen können. Im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht auch der Schaden eines anderen Hundehalters, dem dieselbe Normverletzung zur Last fällt; allerdings scheidet ein Ersatzanspruch des anderen Hundehalters dann aus, wenn sich beide Halter zuvor auf den freien Auslauf ihrer Hunde verständigt haben.