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Schutzzweck des Leinenzwangs

SCHADENERSATZZRInfo 2004/445 Heft 20 v. 18.11.2004

( § 1311 ABGB , § 1320 ABGB ) Der Schutzzweck einer Vorschrift, die für Hunde einen unbeschränkten Leinenzwang an öffentlichen Orten anordnet, umfasst alle Gefahren, die von frei umherlaufenden Hunden aufgrund ihrer grundsätzlichen Unberechenbarkeit ausgehen; geschützt sind jene Personen und Sachen, die vorhersehbar mit dem Hund in Kontakt kommen können. Im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht auch der Schaden eines anderen Hundehalters, dem dieselbe Normverletzung zur Last fällt; allerdings scheidet ein Ersatzanspruch des anderen Hundehalters dann aus, wenn sich beide Halter zuvor auf den freien Auslauf ihrer Hunde verständigt haben.

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