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Schutzzweck des Halteverbots im Kreuzungsbereich, unabwendbares Ereignis

SCHADENERSATZZRInfo 2004/444 Heft 20 v. 18.11.2004

( § 9 EKHG , § 1311 ABGB , § 24 Abs 1 lit d StVO ) Der Schutzzweck des § 24 Abs 1 lit d StVO (Halte- und Parkverbot im Bereich von 5 m vor und nach einer Kreuzung) umfasst nicht den Schutz des nachfolgenden Verkehrs.

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