( § 1 AHG , § 2 Abs 2 AHG ) Außerhalb des Gemeinschaftsrechts besteht keine Anspruchsgrundlage für die Haftung des Staats aufgrund legislativen Unrechts.
( § 1 AHG , § 2 Abs 2 AHG ) Außerhalb des Gemeinschaftsrechts besteht keine Anspruchsgrundlage für die Haftung des Staats aufgrund legislativen Unrechts.