( § 89 Abs 3 GOG ) Die Rechtsmittelfrist wird durch Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax gewahrt, wenn das Fax spätestens am letzten Tag der Frist - auch außerhalb der Amtsstunden (hier: am letzten Tag um 19.49 Uhr) - am Empfangsgerät des Gerichts einlangt und später durch einen von der Partei oder ihrem Vertreter eigenhändig unterfertigten Schriftsatz bestätigt wird.
OGH 26.08.2004, 8 Ob 85/04i