( § 42 EO ) Aufschiebungsanträge betreffend einzelne Exekutionsmittel (hier: Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung) und Exekutionsobjekte (hier: Einzelunternehmen und Geschäftsanteile einer GmbH) können ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben.
OGH 26.08.2004, 3 Ob 198/04w