( § 35 EO ) Die Oppositionsklage gegen einen Anspruch, der durch einen - bereits während des Titelverfahrens vollstreckbaren - italienischen Zahlungsbefehl (decreto ingiuntivo) tituliert ist, ist abzuweisen, weil die damit eingewendete Gegenforderung im italienischen Titelverfahren durchgesetzt werden kann.
OGH 21.07.2004, 3 Ob 115/04i