( § 55a EheG , § 72 EheG ) § 72 EheG (der die rückwirkende Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zeitlich beschränkt) ist auch auf den im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung vereinbarten Unterhaltsanspruch anwendbar, soweit dieser den Lebensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten angemessen ist.

