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Baurecht - Recht auf vorzeitige Kündigung oder Auflösung

SACHENRECHTZRInfo 2004/006 Heft 1 v. 22.1.2004

( § 4 BauRG ) Die vorzeitige Kündigung oder Auflösung des Baurechts darf nur wegen solcher Umstände vorgesehen werden, die dem in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund (Zinsrückstand von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren) an Gewicht gleichwertig sind; dies gilt für Kündigungs- oder Auflösungsrechte des Baurechtsgebers ebenso wie für solche des Baurechtsnehmers.

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