( § 4 BauRG ) Die vorzeitige Kündigung oder Auflösung des Baurechts darf nur wegen solcher Umstände vorgesehen werden, die dem in § 4 Abs 2 BauRG normierten Erlöschungsgrund (Zinsrückstand von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren) an Gewicht gleichwertig sind; dies gilt für Kündigungs- oder Auflösungsrechte des Baurechtsgebers ebenso wie für solche des Baurechtsnehmers.

