( § 185c AußStrG ) Das mit dem KindRÄG 2001 eingeführte Rechtsinstitut der Besuchsbegleitung eignet sich in erster Linie für die Neu- bzw Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und seinem Kind. Die Besuchsbegleitung kann aber auch - zB in besonders konfliktreichen Eltern-Kind-Verhältnissen - durch wiederholte Anordnung zu einer Dauereinrichtung für die laufende Besuchsabwicklung werden. Die Besuchsbegleitung ist keine ultima ratio.

