( § 140 ABGB ) Die 2001 eingeführten Studiengebühren führen zu keinem Sonderbedarf des studierenden Kindes. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Studiengebühren durch den - nach der Prozentwertmethode ermittelten - „normalen“ Unterhalt gedeckt sind oder ob dem Unterhaltsschuldner eine Mehrleistung zugemutet werden kann. Jedenfalls kann mit den Studiengebühren nicht die generelle Erhöhung des Unterhaltsprozentsatzes für über 19-Jährige von 22 % auf 24 % begründet werden.

