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Zinsminderungsrecht - Verhinderung der Mängelbehebung durch den Mieter

SCHULDRECHTZRInfo 2004/009 Heft 1 v. 22.1.2004

( § 1096 Abs 1 ABGB ) Der Mieter verliert das Zinsminderungsrecht, wenn er die Behebung des Mangels verhindert. Das Zinsminderungsrecht geht in diesem Fall nicht rückwirkend verloren; der Vermieter hat erst ab der Handlung der Mieters wieder Anspruch auf den vollen Mietzins.

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