( § 1096 Abs 1 ABGB ) Der Mieter verliert das Zinsminderungsrecht, wenn er die Behebung des Mangels verhindert. Das Zinsminderungsrecht geht in diesem Fall nicht rückwirkend verloren; der Vermieter hat erst ab der Handlung der Mieters wieder Anspruch auf den vollen Mietzins.

