( § 21 ZPO ) Die Streitverkündung an den Vertreter im Vorverfahren begründet im Folgeprozess gegen den Vertretenen keine Bindung an die Verfahrensergebnisse.
OGH 16.10.2003, 2 Ob 188/03s
Sachverhalt: Die Verletzte stürzte im Winter - nachdem sie aus einem Linienbus ausgestiegen war - auf dem Gehsteig im Haltestellenbereich und verletzte sich. Im Vorverfahren wurden die Verkehrsbetriebe wegen Verletzung des Beförderungsvertrags rechtskräftig zum Ersatz des Schadens verpflichtet; dem lag die Feststellung zugrunde, dass der Gehsteig trotz Vereisung nicht gestreut war. Die Verkehrsbetriebe hatten dem Hausverwalter des Wohnungseigentumshauses, in dessen Bereich der Gehsteig liegt, den Streit verkündet; der Hausverwalter nahm daraufhin am Verfahren als Nebenintervenient teil.

