( § 91 Abs 3 JN ) Der Wahlgerichtsstand der gelegenen Sache besteht auch für Klagen „über Verträge über die Übergabe“ von Liegenschaften, wie zB über einen Liegenschaftskaufvertrag oder einen Vertrag über die Einräumung von Wohnungseigentum.
Daher kann der aus einem Vertrag abgeleitete Anspruch auf Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrags am Gerichtsstand der gelegenen Sache eingeklagt werden.

