( § 381 EO , § 382 Abs 1 Z 6 EO , § 53 GBG ) Sofern dem Anfechtungsgläubiger nicht durch die anfechtbare Handlung Geld entzogen wurde, handelt es sich bei Anfechtungsansprüchen nach der KO oder der AnfO um „andere Ansprüche“ iSd § 381 EO . Zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs (hier: Anfechtung einer Liegenschaftsschenkung) kann auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot erlassen werden. Dass im Grundbuch bereits eine Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung angemerkt ist, hindert die Erlassung eines exekutiven Veräußerungsverbots nicht. Die Wirkung der Rangordnung wird davon nicht berührt; das Veräußerungsverbot wirkt nicht gegen jene Person, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt ist, wohl aber gegen die im Rang Nachfolgenden.

