( § 1 AHG , § 1 EKHG , § 57a KFG ) Eine Gegenforderung aufgrund eines Amtshaftungsanspruchs kann auch gegen den organisatorischen Rechtsträger eingewendet werden, weil dieser gemäß § 1 Abs 3 AHG mit dem funktionellen Rechtsträger zur ungeteilten Hand haftet.

