( § 1311 ABGB , § 76 StVO ) Ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur dann an einer nicht geregelten Stelle ohne Schutzweg betreten, wenn er diese mit Sicherheit noch vor herannahenden Fahrzeugen überqueren kann. Eine geringfügige Verminderung der Fahrgeschwindigkeit ist Fahrzeuglenkern jedoch zumutbar.

