( § 1302 ABGB , § 1325 ABGB ) Wer gemeinsam mit anderen einen Raubüberfall unternimmt, haftet auch für die unmittelbar von einem Mittäter verursachten Schäden solidarisch.
( § 1302 ABGB , § 1325 ABGB ) Wer gemeinsam mit anderen einen Raubüberfall unternimmt, haftet auch für die unmittelbar von einem Mittäter verursachten Schäden solidarisch.
