( § 2 WEG 2002 , § 3 Abs 2 WEG 2002 , § 56 Abs 1 WEG 2002 ) Seit In-Kraft-Treten des WEG 2002 mit 1. 7. 2002 kann an Kfz-Abstellplätzen nicht mehr Zubehörwohnungseigentum begründet werden; Kfz-Abstellplätze müssen entweder als allgemeiner Teil der Liegenschaft gewidmet sein oder im Wohnungseigentum stehen. Alle Grundbuchgesuche, die nach dem 30. 6. 2002 eingebracht werden, müssen der neuen Rechtslage entsprechen. Dass die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach dem WEG 1975 angemerkt ist, kann daran nichts ändern. Nach der Übergangsregelung des § 56 Abs 1 WEG 2002 bleibt nur im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits verbüchertes Zubehörwohnungseigentum an Kfz-Abstellplätzen weiterhin aufrecht; für noch nicht verbücherte schuldrechtliche Vereinbarungen gilt die Übergangsregelung nicht.

