( § 40 Abs 2 WEG 2002 , § 56 Abs 3 GBG , § 13 KO ) Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung iSd § 40 Abs 2 WEG 2002 kann auch auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts erfolgen, das vor In-Kraft-Treten des WEG 2002 (mit 1. 7. 2002) geschlossen worden ist. Selbstverständlich kann nach dieser Bestimmung auch eine juristische Person das Recht auf Einräumung von Wohnungseigentum rangwahrend übertragen.

