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Kündigung wegen strafbarer Handlungen gegen das Eigentum nur bei Vermögensdelikten

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2004/011 Heft 1 v. 22.1.2004

( § 30 Abs 2 Z 3 MRG ) Mit Strafe bedrohte Handlungen des Mieters gegen das Eigentum (die den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigen können) sind jedenfalls nur solche Handlungen, die als Vermögensdelikte iSd sechsten Abschnitts des StGB strafbar sind (zB Sachbeschädigung, Diebstahl, Raub und Betrug). Kein Kündigungsgrund sind die Täuschung iSd § 108 StGB , die Urkundenfälschung iSd § 223 StGB und die Fälschung eines Beweismittels iSd § 293 StGB .

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