( § 140 ABGB , § 12a FLAG ) Beantragt das Kind die Erhöhung des Geldunterhalts, spricht sich der Unterhaltsschuldner aber gegen jede Erhöhung aus, muss das Gericht, das dem Antrag des Kindes stattgibt, zumindest dann die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag - in dem zur steuerlichen Entlastung notwendigen Ausmaß - von Amts wegen auf den Geldunterhaltsbeitrag anrechnen, wenn der Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil unstrittig feststeht.

