( § 30 Abs 2 Z 8 MRG ) Wenn der dringende Eigenbedarf des Vermieters zwischen Zustellung der Aufkündigung und Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Kündigungsstreit wegfällt, ist die Kündigungsklage abzuweisen. Dass sich der Vermieter für die Dauer des Kündigungsstreits durch Abschluss eines Mietvertrags eine Ersatzwohngelegenheit verschafft, beseitigt seinen Eigenbedarf nicht.

