( § 17 Abs 2 MRG ) Veränderungen der Nutzfläche aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters im Inneren des Mietgegenstands bleiben gemäß § 17 Abs 2 letzter Satz MRG bis zur Beendigung des Mietverhältnisses unberücksichtigt. Mitvermietete Kellerräumlichkeiten gehören nicht zum Inneren des Mietobjekts; wenn der Mieter die bei Mietvertragsabschluss unbrauchbaren Kellerräume durch eine Stiege mit seinem Geschäftslokal verbindet und für Geschäftszwecke brauchbar macht, hat dies daher sofort Auswirkungen auf die Nutzfläche des Mietobjekts.

