( § 5 BTVG ) Ein Rücktritt des Erwerbers nach § 5 BTVG (bzw des Verbrauchers nach § 3 KSchG ) bedarf der Schriftform. Ein Telefax entspricht diesem Formerfordernis, wenn der Bauträger (bzw Unternehmer) mit der Form der Rücktrittserklärung einverstanden war, weil die Schriftform nur Beweissicherungsfunktion hat.
Die Behauptungs- und Beweislast für die Rücktrittsvoraussetzungen des § 5 BTVG trifft den Erwerber.

