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Rücktritt vom Bauträgervertrag - Schriftform, Behauptungs- und Beweislast

SCHULDRECHTZRInfo 2004/421 Heft 19 v. 4.11.2004

( § 5 BTVG ) Ein Rücktritt des Erwerbers nach § 5 BTVG (bzw des Verbrauchers nach § 3 KSchG ) bedarf der Schriftform. Ein Telefax entspricht diesem Formerfordernis, wenn der Bauträger (bzw Unternehmer) mit der Form der Rücktrittserklärung einverstanden war, weil die Schriftform nur Beweissicherungsfunktion hat.

Die Behauptungs- und Beweislast für die Rücktrittsvoraussetzungen des § 5 BTVG trifft den Erwerber.

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