( § 879 Abs 3 ABGB ) Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist gemäß § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Vertragsteil gröblich benachteiligt. Die Ausnahme der Hauptleistungen ist möglichst eng zu verstehen und bezieht sich nur auf die Beschreibung von Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen. Verfallsklauseln, Klauseln, die das Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, sowie Bestimmungen über die Modalitäten der Preisberechnung unterliegen der Inhaltskontrolle.

