( § 20 Abs 3 WEG 2002 , § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ) Die Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung des Wohnungseigentumsverwalters im Außerstreitverfahren beschränkt sich nicht auf deren Vollständigkeit und formelle Richtigkeit, sondern umfasst auch die Beurteilung, ob die Aufwendungen den gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen entsprechen. Zu prüfen ist beispielsweise, ob es sich bei einer Ausgabe um eine Liegenschaftsaufwendung handelt, ob diese von der Eigentümergemeinschaft (und nicht von einem Wohnungseigentümer) zu tragen ist, ob das verrechnete Verwalterhonorar der Vereinbarung im Verwaltungsvertrag entspricht und ob die Rücklage entgegen einer Vereinbarung angehoben wurde.

