( § 22 Abs 1 Z 6 WGG , § 22 Abs 2 WGG ) Weist das Gericht den Antrag eines Mieters bzw Nutzungsberechtigten auf Überprüfung des Entgelts ab, mit dem die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Baukostenabrechnung geltend gemacht wurde, so ist durch diese Entscheidung auch die Gemeinnützige Bauvereinigung formell beschwert und kann folglich ein Rechtsmittel erheben, sofern sie im Verfahren nicht bloß als Antragsgegnerin aufgetreten ist, sondern selbst die Überprüfung begehrt hat (hier: durch den Sachantrag, die Abrechnung als richtig zu bestätigen).

