( § 21 Abs 1 Z 1 WGG idF 3. WÄG) Nur die offenkundige Unangemessenheit des vereinbarten Fixpreises kann geltend gemacht werden. Daher darf auch die Einhaltung der Bandbreiten für den angemessenen Fixpreis nur nach Maßgabe ihrer offenkundigen Unangemessenheit geprüft werden. Die Überprüfung des Fixpreises ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dieser iSd § 17 Abs 3 ERVO den ortsüblichen Preis frei finanzierter Objekte übersteigt. Wenn sich etwa die Grund- und Baukosten nicht feststellen lassen und deshalb die Einhaltung des zwingenden Kostenverteilungsschlüssels des § 15 Abs 1 WGG nicht geprüft werden kann, ist vom Anschein eines offenbar unangemessenen Fixpreises auszugehen, den die Gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) entkräften müsste. In diesem Fall kann in dem Verfahren die Vorlage einer Endabrechnung erwirkt werden.

