( § 39 Abs 1 Z 10 EO , § 54 Abs 2 EO ) Grundlage der Exekutionsbewilligung ist die dem Exekutionsantrag anzuschließende Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Das Exekutionsgericht darf nicht prüfen, ob die Ausfertigung mit der Urschrift des Exekutionstitels übereinstimmt. An die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Exekutionsgericht gebunden, solange diese nicht vom Titelgericht gemäß § 7 Abs 3 bzw 4 EO aufgehoben wurde.

