( § 44 Abs 1 EO , § 349 EO ) Die Exekution kann aufgeschoben werden, wenn diese für den Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzbaren oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden ist. Sofern diese Gefahr nicht offenkundig ist, muss sie vom Aufschiebungswerber behauptet und bescheinigt werden. Nicht jede Räumungsexekution hinsichtlich einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit ist offenkundig mit einer solchen Gefahr verbunden. Offenkundigkeit ist aber dann gegeben, wenn die Räumungsexekution eine Wohnung betrifft, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Aufschiebungswerbers dient. Ob es auch ausreicht, dass der Aufschiebungswerber die Wohnung ohne dringendes Wohnbedürfnis tatsächlich benützt (zB Zweitwohnung), bleibt offen; in diesem Fall hängt das Vorliegen einer Gefahr auch davon ab, was der betreibende Gläubiger im Fall der Räumung mit der Wohnung vorhat.

