( § 42 Abs 1 Z 2 EO ) Die Wiederaufnahmeklage muss direkt den Exekutionstitel berühren, um die Aufschiebung der Exekution nach § 42 Abs 1 Z 2 EO zu rechtfertigen. Im Fall einer Wiederaufnahmeklage gegen den Beschluss, mit dem die Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist für den Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil abgelehnt wurde, ist dieser Aufschubgrund weder unmittelbar noch analog anwendbar.
OGH 21.07.2004, 3 Ob 143/04g

