( § 331 EO , § 521 ABGB ) Ein verbüchertes Wohnrecht kann entweder ein auf die persönliche Ausübung beschränktes Gebrauchsrecht oder ein Fruchtgenussrecht sein. Während die Pfändung eines Fruchtgenussrechts ohne Einschränkungen zulässig ist, kann ein Gebrauchsrecht nur von dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in Exekution gezogen werden. Das Fehlen dieser Voraussetzungen steht bereits der Exekutionsbewilligung entgegen und darf nicht erst im Verwertungsstadium berücksichtigt werden.

