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Auflösung eines GesBR, Zweiseitigkeit des Rekurses im Außerstreitverfahren

SACHENRECHTZRInfo 2004/414 Heft 19 v. 4.11.2004

( § 828 ABGB , § 1215 ABGB , § 9 AußStrG , § 15 AußStrG , Art 6 MRK) Die Auflösung einer GesBR führt zum Entstehen einer einfachen Rechtsgemeinschaft am Gesellschaftsvermögen, die bis zur Teilung fortbesteht. Die Auflösung lässt die Haftung bzw Forderungsberechtigung der Gesellschafter für vorher entstandene Schulden bzw Forderungen unberührt. Gleiches muss für einen Mietvertrag gelten.

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