( § 829 ABGB ) Wenn die Gebrauchsmöglichkeit beschränkt ist, darf ein Miteigentümer - sofern ihm nicht durch eine Benützungsregelung das ausschließliche Benützungsrecht eingeräumt wurde - das gemeinschaftliche Gut (hier: Wohnhaus) nur so benützen, dass er die konkrete Benützung durch andere Miteigentümer nicht beeinträchtigt. Die Absicht der Mehrheitseigentümer, eine Wohnung gewinnbringend zu vermieten, gilt als konkrete Benützung. Ein anderer Miteigentümer darf diese Wohnung daher nicht allein benützen bzw einem Dritten ein Benützungsrecht daran einräumen.

