( § 834 ABGB , § 863 ABGB ) Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Miteigentümer ist als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung nicht von der Vollmacht des Verwalters gedeckt und bedarf der Zustimmung aller anderen Miteigentümer. Ein Mieter, der bereits einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils hat und diesen Anteil in physischen Besitz genommen hat, ist in dieser Hinsicht auch vor Einverleibung seines Eigentumsrechts wie ein Miteigentümer zu behandeln.

