( § 830 ABGB , § 1215 ABGB ) Der Austritt eines der beiden Gesellschafter führt zur Auflösung der GesBR und zum Entstehen einer einfachen Rechtsgemeinschaft an dem Gesellschaftsvermögen, die nur durch Teilungsklage beendet werden kann. Als Teilungshindernis kommen dann nur die in § 830 ABGB aufgezählten Umstände („Unzeit“, „Nachteil der Übrigen“), nicht jedoch das Gesellschaftsverhältnis, in Betracht.
OGH 29.04.2004, 6 Ob 262/03b