( § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 , § 830 ABGB , § 351 EO ) Bei der Teilung der gemeinsamen Liegenschaft durch Wohnungseigentumsbegründung hat jeder Miteigentümer Anspruch auf objektiv gleichmäßige Behandlung. Es gilt der Grundsatz einer annähernd gleichwertigen, den Miteigentumsquoten entsprechenden Aufteilung. Geringfügige Wertunterschiede können durch Geld ausgeglichen werden.