( § 94 EheG ) Wenn der geschiedene Ehegatte, der dem anderen das bisher beiden Ehegatten zustehende, lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht an der Ehewohnung überlassen hat, selbst einen aufrechten Bedarf nach einer eigenen Wohnung hat und über keine deutlich besseren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügt, sprechen Billigkeitserwägungen dafür, ihm für die Aufgabe seines Mitwohnrechts eine Ausgleichszahlung zuzuerkennen. Wenn die Benützungsdauer nicht begrenzt ist, kommt als Ausgleich nur eine Pauschalabgeltung in Betracht (hier: Ausgleichszahlung in Höhe des halben, auf die durchschnittliche Lebenserwartung der früheren Ehegatten kapitalisierten Mietwerts der Wohnung für die Aufgabe des lebenslänglichen und unentgeltlichen Mitwohnrechts).